Zum Inhalt springen
Guides

Konkubinat in der Schweiz: Konkubinatsvertrag, Erbe, Vorsorge und Kinder

Redaktion Hochzeitsuchezuletzt geprüft am 11 Min. Lesezeit
Ein Paar sitzt lachend zu Hause auf dem Boden, im Hintergrund Sonnenblumen am Fenster

Wer als Paar zusammenlebt, ohne zu heiraten, lebt im Konkubinat. Das Gesetz kennt dafür kaum Regeln: Ihr seid rechtlich zwei Einzelpersonen, auch nach vielen gemeinsamen Jahren. Was ihr nicht selbst vereinbart, gilt nicht. Dieser Ratgeber zeigt, was ohne Trauschein gilt, was in einen Konkubinatsvertrag gehört und was sich ändert, wenn ihr später heiratet.

Was ist ein Konkubinat?

Laut ch.ch lebt ihr im Konkubinat, wenn ihr als Paar zusammenlebt und weder verheiratet seid noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Das gilt für Paare jeden Geschlechts.

Ein Konkubinat entsteht ohne Formalitäten. Einzelne Regeln knüpfen aber an die Dauer an: Bei der Pensionskasse und bei der Säule 3a zählt, ob ihr in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zusammengelebt habt (mehr dazu unten).

Neue eingetragene Partnerschaften gibt es seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr. Seither können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten.

Was gilt im Konkubinat ohne Vertrag?

Rechtlich werdet ihr als zwei Einzelpersonen behandelt, nicht als Paar. Laut ch.ch heisst das unter anderem:

  • Name: Ihr könnt den Namen der Partnerin oder des Partners nicht annehmen.
  • Steuern: Jede Person füllt ihre eigene Steuererklärung aus.
  • Wohnung und Haus: Kauft eine Person eine Wohnung oder ein Haus auf ihren Namen, hat die andere kein Recht daran.
  • Trennung: Es gibt keinen Unterhalt, auch wenn jemand weniger gearbeitet oder die Stelle aufgegeben hat, um Kinder oder Haushalt zu betreuen.
  • AHV bei Trennung: Die AHV-Beiträge, die die andere Person während des Zusammenlebens einbezahlt hat, werden nicht geteilt.
  • Unterstützung: Das Gesetz verpflichtet euch nicht, einander zu helfen oder zu unterstützen. Bei der Sozialhilfe oder in einer Betreibung kann die finanzielle Lage der Partnerin oder des Partners trotzdem eine Rolle spielen.
  • AHV-Rente im Alter: Jede Person erhält ihre eigene Rente ungekürzt. Bei Ehepaaren sind die beiden Renten zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt.
  • Tod: Ihr seid nicht gesetzliche Erbin oder Erbe, und es gibt keine Hinterlassenenrente der AHV.

Konkubinat oder Ehe: die Unterschiede

ThemaKonkubinatEhe
Erbe ohne Testamentkeinesgesetzlicher Erbteil
Pflichtteilkeinerdie Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Hinter­lassenen­rente der AHVkeineunter Voraus­setzungen
AHV-Rente im Alterjede Person ihre eigene, ungekürztzusammen höchstens 150 % der Maximal­rente
Unterhalt nach einer Trennungkeinernach einer Scheidung möglich
Steuernjede Person einzelngemeinsam
Namejede Person behält ihren Namengemeinsamer Name möglich
Vertretung bei Urteils­unfähigkeitnur bei medizi­nischen Fragenauch bei Geld und Post

Die letzte Zeile erklärt der Abschnitt zu Krankheit und Unfall weiter unten.

Der Konkubinatsvertrag

Wer nicht heiraten will, aber Regeln für das gemeinsame Leben festhalten möchte, kann einen Konkubinatsvertrag abschliessen. Was darin steht, ist laut ch.ch euch überlassen. Der Vertrag ist verbindlich, und ihr könnt ihn wenn nötig vor Gericht durchsetzen.

Was gehört in den Vertrag?

ch.ch nennt als Beispiele eine Inventarliste, die Aufteilung der Haushaltskosten, den Unterhalt der Kinder, die Aufteilung des Vermögens, Unterhalt bei einer Trennung und eine Lebensversicherung zugunsten der Partnerin oder des Partners. Daraus ergibt sich diese Checkliste:

  • Inventar: Wer hat welche Möbel, welches Auto, welche Ersparnisse mitgebracht? Was ihr gemeinsam kauft, gehört euch beiden zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes feststeht (Art. 646 ZGB). Haltet fest, wenn ihr unterschiedlich viel bezahlt habt.
  • Haushaltskosten: Wer zahlt wie viel an Miete, Lebensmittel und Versicherungen? Gibt es ein gemeinsames Konto, und wem gehört das Geld darauf?
  • Wohnung: Wer darf nach einer Trennung bleiben, wer kündigt, wer bekommt die Kaution?
  • Arbeit im Haushalt: Arbeitet eine Person weniger, um Kinder oder Haushalt zu betreuen, fehlt ihr ohne Vertrag jeder Ausgleich. Legt fest, ob und wie die andere Person das ausgleicht, zum Beispiel mit einem festen Betrag im Monat.
  • Darlehen: Leiht eine Person der anderen Geld, gehören Betrag und Rückzahlung in den Vertrag.
  • Trennung: Wie teilt ihr das Gemeinsame auf, und bis wann zieht wer aus?
  • Kinder: Wer trägt welchen Teil des Unterhalts?
  • Lebensversicherung: Wer ist begünstigt?

Form: schriftlich, ohne Notar

Ein Vertrag braucht nur dann eine besondere Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (Art. 11 OR). Für den Konkubinatsvertrag tut es das nicht. ch.ch empfiehlt einen schriftlichen Vertrag: Schreibt ihn auf, unterschreibt ihn beide und behaltet je ein Exemplar.

Zwei Ausnahmen: Geht es um ein Grundstück, etwa einen Kauf oder ein Kaufsrecht unter euch, braucht es die öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR). Und euer Erbe könnt ihr im Konkubinatsvertrag nicht regeln. Dafür braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag in der Form, die das Gesetz verlangt (siehe unten).

Vorlage und Kosten

Muster für Konkubinatsverträge bieten Banken, Versicherungen und Anwaltskanzleien an. Ein Muster ist ein guter Anfang, passt es aber an eure Lage an. Für ausführliche Auskünfte und Vorlagen verweist ch.ch an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Schreibt ihr den Vertrag selbst, kostet er nichts. Lasst ihr ihn von einer Anwältin oder einem Anwalt aufsetzen, wird nach Aufwand abgerechnet.

Erbe: Was gilt, wenn eine Person stirbt?

Konkubinatspartnerinnen und -partner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Ohne Testament geht das Erbe an die Kinder, sonst an die Eltern und deren Nachkommen (Art. 457 und 458 ZGB). Die Partnerin oder der Partner geht leer aus.

Mit Testament begünstigen

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag könnt ihr einander als Erbin oder Erbe einsetzen. Grenzen setzen nur die Pflichtteile. Seit 2023 haben nur noch Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner einen Pflichtteil (Art. 470 ZGB). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.

Zwei Rechenbeispiele mit einem Vermögen von CHF 200'000:

  • Keine Kinder, nicht verheiratet: Niemand hat einen Pflichtteil. Mit einem Testament kann das ganze Vermögen an die Partnerin oder den Partner gehen (Art. 470 Abs. 2 ZGB).
  • Ein Kind: Das Kind erbt ohne Testament alles, sein Pflichtteil ist die Hälfte. Mit einem Testament können CHF 100'000 an die Partnerin oder den Partner gehen.

Testament oder Erbvertrag: die Form

  • Eigenhändiges Testament: von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag und mit Unterschrift (Art. 505 ZGB). Es kostet nichts. Die Kantone bieten eine Amtsstelle, die es aufbewahrt.
  • Öffentliches Testament: vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 499 ZGB).
  • Erbvertrag: in derselben Form wie das öffentliche Testament, beide erklären ihren Willen gleichzeitig (Art. 512 ZGB). Die Gebühr der Beurkundung legt der Kanton fest.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer regeln die Kantone. Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder sind laut ch.ch in der Regel befreit. Nicht verwandte Erbinnen und Erben zahlen dagegen eine deutlich höhere Steuer, und dazu gehört die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner. Wie viel es in eurem Fall ist, sagt das Steueramt des Kantons, in dem die verstorbene Person zuletzt wohnte.

Pensionskasse, Säule 3a und AHV

Eine Hinterlassenenrente der AHV gibt es im Konkubinat nicht. Bei der zweiten und der dritten Säule könnt ihr einander aber begünstigen.

Pensionskasse

Die Pensionskasse darf in ihrem Reglement Leistungen für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner vorsehen (Art. 20a BVG). Das Gesetz nennt dafür zwei Fälle: Ihr habt in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen zusammengelebt, oder die überlebende Person muss für gemeinsame Kinder aufkommen. Ob und wie eure Kasse das umsetzt, steht in ihrem Reglement. Fragt dort nach, ob ihr die Partnerin oder den Partner melden müsst.

Säule 3a

Bei der Säule 3a legt das Gesetz die Reihenfolge fest (Art. 2 BVV 3). Zuerst kommt die Ehefrau, der Ehemann oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Danach kommen gleichrangig die Nachkommen und die Person, die in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder für gemeinsame Kinder aufkommen muss. Innerhalb dieser Gruppe könnt ihr bestimmen, wer wie viel erhält. Meldet das eurer Bank oder Versicherung schriftlich.

Krankheit und Unfall: Wer darf entscheiden?

Wird eine verheiratete Person urteilsunfähig, darf die Ehefrau oder der Ehemann sie von Gesetzes wegen vertreten, zum Beispiel bei Rechnungen und Post (Art. 374 ZGB). Im Konkubinat gilt dieses Recht nicht.

Bei medizinischen Fragen darf die Person entscheiden, die mit der urteilsunfähigen Person zusammenlebt und ihr regelmässig beisteht (Art. 378 ZGB). Sie kommt aber erst nach einer bestimmten Reihenfolge an die Reihe: zuerst die Person aus der Patientenverfügung oder dem Vorsorgeauftrag, dann eine Beiständin oder ein Beistand, dann Ehegatten.

Zwei Dokumente schliessen diese Lücken:

  • Vorsorgeauftrag: Ihr bestimmt, wer euch vertritt, wenn ihr urteilsunfähig werdet, auch bei Geld und Verträgen (Art. 360 ZGB). Er muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 ZGB).
  • Patientenverfügung: Ihr legt fest, welchen medizinischen Massnahmen ihr zustimmt, und bestimmt eine Person, die für euch entscheidet (Art. 370 ZGB). Sie muss schriftlich sein, mit Datum und Unterschrift (Art. 371 ZGB).

Kinder im Konkubinat

  • Anerkennung: Ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet, muss er das Kind anerkennen, zum Beispiel mit einer Erklärung beim Zivilstandsamt (Art. 260 ZGB).
  • Gemeinsame elterliche Sorge: Sie entsteht mit einer gemeinsamen Erklärung beider Eltern. Gebt ihr sie zusammen mit der Anerkennung ab, geht sie ans Zivilstandsamt, später an die Kindesschutzbehörde. Bis dahin hat die Mutter die elterliche Sorge allein (Art. 298a ZGB).
  • Name: Habt ihr die gemeinsame elterliche Sorge, bestimmt ihr, welchen eurer Ledignamen das Kind trägt (Art. 270a ZGB).
  • Unterhalt: Die Pflicht, für das Kind zu sorgen, gilt für beide Eltern, verheiratet oder nicht (Art. 276 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag deckt auch die Betreuung des Kindes (Art. 285 ZGB). Einen eigenen Unterhalt für die Person, die das Kind betreut, gibt es nach einer Trennung aber nicht.
  • Kinder der Partnerin oder des Partners: Auch im Konkubinat könnt ihr sie laut ch.ch adoptieren, wenn ihr die Voraussetzungen erfüllt.

Gemeinsame Wohnung oder gemeinsames Haus

Kauft ihr eine Wohnung oder ein Haus zusammen, seid ihr Miteigentümer. Steht nichts anderes fest, gehört jeder Person die Hälfte (Art. 646 ZGB). Habt ihr unterschiedlich viel bezahlt, lasst die Anteile entsprechend festhalten. Regelt im Konkubinatsvertrag, was bei einer Trennung geschieht, und im Testament oder Erbvertrag, was beim Tod geschieht.

Steht das Eigentum nur auf einer Person, hat die andere laut ch.ch kein Recht daran, auch wenn sie mitbezahlt hat. Haltet ihren Beitrag deshalb im Vertrag fest, zum Beispiel als Darlehen.

Wenn ihr später heiratet

Mit der Heirat gilt ohne Ehevertrag die Errungenschaftsbeteiligung. Was jede Person zu Beginn der Ehe besitzt, bleibt ihr Eigengut (Art. 198 ZGB). Das gilt auch für das, was ihr im Konkubinat gespart habt. Wie das Eherecht euer Vermögen teilt und was ein Ehevertrag ändert, steht im Ratgeber Ehevertrag in der Schweiz.

Seht nach der Heirat auch euer Testament an: Mit der Ehe wird die Partnerin oder der Partner gesetzliche Erbin oder Erbe mit Pflichtteil (Art. 462 und 470 ZGB). Wie die zivile Trauung abläuft, zeigt der Ratgeber Heiraten in der Schweiz.

Checkliste: So sichert ihr euch im Konkubinat ab

  1. Konkubinatsvertrag mit Inventar und Regeln für eine Trennung.
  2. Testament oder Erbvertrag, wenn die Partnerin oder der Partner erben soll.
  3. Im Reglement der Pensionskasse nachsehen, was es für Lebenspartner vorsieht.
  4. Bei der Säule 3a die Begünstigung schriftlich festlegen.
  5. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung schreiben.
  6. Bei Kindern: Anerkennung, gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt regeln.
  7. Beim Steueramt des Wohnkantons nach der Erbschaftssteuer fragen.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Gesetzes. Er ersetzt keine Beratung für euren Fall. Für ausführliche Auskünfte verweist auch ch.ch an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Ab wann lebt man in der Schweiz im Konkubinat?

Sobald ihr als Paar zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein. Es braucht keine Formalitäten, und eine allgemeine Mindestdauer gibt es nicht. Bei der Pensionskasse und der Säule 3a zählt aber, ob ihr fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt habt.

Ist ein Konkubinatsvertrag rechtlich bindend?

Ja. Laut ch.ch ist der Vertrag verbindlich und lässt sich vor Gericht durchsetzen.

Braucht ein Konkubinatsvertrag einen Notar?

Nein. Schriftlich und von beiden unterschrieben genügt. Eine öffentliche Beurkundung braucht es nur für Verträge über Grundstücke und für einen Erbvertrag.

Erbt man im Konkubinat?

Nicht von Gesetzes wegen. Die Partnerin oder der Partner erbt nur, was ein Testament oder ein Erbvertrag vorsieht, und nur so weit, wie die Pflichtteile der Kinder es zulassen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Konkubinat?

Im Alter erhält jede Person ihre eigene AHV-Rente ungekürzt. Bei Ehepaaren sind die beiden Renten zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Dagegen gibt es kein gesetzliches Erbe, keine Hinterlassenenrente der AHV, keinen Unterhalt nach einer Trennung und meist eine höhere Erbschaftssteuer.

Gibt es eine Vorlage für den Konkubinatsvertrag?

Muster gibt es bei Banken, Versicherungen und Anwaltskanzleien. Die Checkliste oben zeigt, was hineingehört. Für eine Vorlage, die zu eurer Lage passt, verweist ch.ch an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und eingetragener Partnerschaft?

Die eingetragene Partnerschaft hat ähnliche Folgen wie die Ehe. Die Unterschiede betreffen laut ch.ch vor allem Einbürgerung, Adoption und Fortpflanzungsmedizin. Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden; bestehende gelten weiter oder lassen sich in eine Ehe umwandeln. Im Konkubinat gelten dagegen nur die Regeln, die ihr selbst vereinbart.

Quellen

Kommentare

Noch kein Kommentar. Wenn du eine Frage hast oder etwas aus eigener Erfahrung ergänzen möchtest — schreib gern.

Anbieter für eure Hochzeit

Von der Location über den Fotografen bis zur Torte — geprüfte Dienstleister aus der ganzen Schweiz, nach Kategorie und Kanton sortiert.

Weiterlesen