Ehevertrag in der Schweiz: Güterstände, Inhalt, Form und Kosten

Inhalt11 Abschnitte
- 01Was ist ein Ehevertrag?
- 02Was gilt ohne Ehevertrag?
- 03Die drei Güterstände im Vergleich
- 04Gütertrennung: Jede Person behält ihr Vermögen
- 05Gütergemeinschaft: Das Vermögen gehört beiden
- 06Was könnt ihr im Ehevertrag regeln?
- 07Ehevertrag für den Todesfall
- 08Form: So kommt der Ehevertrag zustande
- 09Was kostet ein Ehevertrag?
- 10Braucht ihr einen Ehevertrag?
- 11Häufige Fragen
Wer in der Schweiz heiratet und nichts vereinbart, lebt von Gesetzes wegen in der Errungenschaftsbeteiligung: Was beide während der Ehe verdienen und sparen, wird bei einer Scheidung oder beim Tod hälftig geteilt. Wer das anders will, schliesst einen Ehevertrag. Er muss öffentlich beurkundet werden und ist vor und nach der Heirat möglich.
Was ist ein Ehevertrag?
Mit einem Ehevertrag legt ihr euren Güterstand fest. Der Güterstand bestimmt, wem das Vermögen während der Ehe gehört, wer es verwaltet und wie es geteilt wird, wenn die Ehe endet. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Ihr könnt den Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern (Art. 182 ZGB). Einen eigenen Güterstand erfinden könnt ihr nicht.
Nicht zum Güterrecht gehören der Unterhalt nach einer Scheidung, die Kinder und die Pensionskasse. Diese Fragen stehen im Scheidungsrecht.
Was gilt ohne Ehevertrag?
Ohne Ehevertrag lebt ihr in der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Jede Person hat dann zwei Vermögensmassen: ihre Errungenschaft und ihr Eigengut.
| Vermögen | Gehört zu |
|---|---|
| Lohn und was ihr daraus spart | Errungenschaft |
| Leistungen von Pensionskasse und Sozialversicherungen | Errungenschaft |
| Erträge des Eigenguts, zum Beispiel Zinsen | Errungenschaft |
| Was euch bei der Heirat schon gehört | Eigengut |
| Erbschaften und Schenkungen | Eigengut |
| Gegenstände zum persönlichen Gebrauch | Eigengut |
| Genugtuung | Eigengut |
So steht es in den Artikeln 197 und 198 ZGB. Während der Ehe verwaltet und nutzt jede Person ihr Vermögen selbst (Art. 201 ZGB).
Wer behauptet, etwas gehöre ihm oder ihr allein, muss es beweisen. Gelingt das nicht, gilt Miteigentum. Und alles Vermögen gilt als Errungenschaft, bis das Gegenteil bewiesen ist (Art. 200 ZGB). Bewahrt deshalb Belege über Erbschaften, Schenkungen und euer Vermögen bei der Heirat auf.
Was wird bei Scheidung oder Tod geteilt?
Jede Person behält ihr Eigengut. Geteilt wird der Vorschlag. Das ist die Errungenschaft nach Abzug der Schulden, die auf ihr lasten. Jeder Person steht die Hälfte des Vorschlags der anderen zu (Art. 215 ZGB). Ein Minus wird nicht geteilt.
Ein Rechenbeispiel: Anna hat während der Ehe CHF 120'000 gespart, Ben CHF 40'000. Dazu hat Anna CHF 100'000 geerbt.
| Schritt | Anna | Ben |
|---|---|---|
| Vorschlag | CHF 120'000 | CHF 40'000 |
| Anspruch auf die Hälfte des anderen | CHF 20'000 | CHF 60'000 |
| Nach der Verrechnung | CHF 80'000 | CHF 80'000 |
| Eigengut | CHF 100'000 | CHF 0 |
Anna zahlt Ben CHF 40'000. Die Erbschaft bleibt bei ihr.
Die drei Güterstände im Vergleich
| Güterstand | Während der Ehe | Wenn die Ehe endet |
|---|---|---|
| Errungenschaftsbeteiligung, ohne Vertrag | Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst. | Das Eigengut bleibt. Der Vorschlag wird hälftig geteilt. |
| Gütergemeinschaft, mit Vertrag | Vermögen und Einkünfte bilden ein Gesamtgut. Es gehört beiden und wird gemeinsam verwaltet. | Das Gesamtgut wird geteilt. |
| Gütertrennung, mit Vertrag | Jede Person behält und verwaltet ihr Vermögen allein. | Es gibt nichts zu teilen. |
Gütertrennung: Jede Person behält ihr Vermögen
Bei der Gütertrennung gibt es weder Errungenschaft noch Vorschlag. Jede Person verwaltet und nutzt ihr Vermögen und verfügt darüber (Art. 247 ZGB). Endet die Ehe, behält jede, was ihr gehört.
Das hat Folgen:
- Keine Beteiligung: Wer wegen Kindern oder Haushalt weniger verdient, ist am Ersparten der anderen Person nicht beteiligt.
- Todesfall: Die überlebende Person erhält nichts aus dem Güterrecht. Ihr bleibt der Erbanspruch.
- Beweis: Lässt sich nicht beweisen, wem etwas gehört, gilt Miteigentum (Art. 248 ZGB).
- Familienwohnung: Auch bei Gütertrennung kann eine Person die Wohnung der Familie nur mit Zustimmung der anderen kündigen oder verkaufen (Art. 169 ZGB).
Die Gütertrennung kann auch ohne Vertrag eintreten: bei einer gerichtlichen Trennung (Art. 118 ZGB) oder wenn ein Gericht sie auf Begehren anordnet, etwa bei Überschuldung der anderen Person (Art. 185 ZGB).
Braucht es Gütertrennung wegen Schulden?
Nein. Auch in der Errungenschaftsbeteiligung haftet jede Person nur für ihre eigenen Schulden, und zwar mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Eine Ausnahme gilt in jedem Güterstand: Für die laufenden Bedürfnisse der Familie haften beide solidarisch (Art. 166 ZGB).
Was passiert bei Gütertrennung mit der Pensionskasse?
Das Guthaben in der Pensionskasse wird nicht nach dem Güterrecht geteilt. Bei einer Scheidung werden die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen, die während der Ehe entstanden sind. Die Austrittsleistungen werden hälftig geteilt (Art. 122 und 123 ZGB). Diese Regel steht im Scheidungsrecht und gilt neben dem Güterstand.
Abweichen können Ehegatten davon in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn die Alters- und Invalidenvorsorge angemessen bleibt (Art. 124b ZGB).
Gütergemeinschaft: Das Vermögen gehört beiden
Bei der Gütergemeinschaft entsteht ein Gesamtgut. Es gehört beiden ungeteilt, und keine Person kann allein über ihren Anteil verfügen (Art. 222 ZGB). Daneben hat jede Person ihr Eigengut.
Das Gesetz kennt drei Formen:
- Allgemeine Gütergemeinschaft: Vermögen und Einkünfte beider bilden das Gesamtgut (Art. 222 ZGB).
- Errungenschaftsgemeinschaft: Nur die Errungenschaft ist Gesamtgut (Art. 223 ZGB).
- Mit Ausnahmen: Ihr schliesst bestimmte Werte aus, zum Beispiel Grundstücke oder ein Geschäft (Art. 224 ZGB).
Endet die Ehe durch Tod, steht jeder Seite die Hälfte des Gesamtguts zu. Der Ehevertrag kann eine andere Teilung vorsehen, darf aber die Pflichtteile der Nachkommen nicht verletzen (Art. 241 ZGB). Bei einer Scheidung nimmt jede Person zurück, was in der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut wäre. Der Rest wird hälftig geteilt (Art. 242 ZGB).
Bei den Schulden geht die Gütergemeinschaft weiter als die anderen Güterstände. Für bestimmte Schulden haftet eine Person mit ihrem Eigengut und dem ganzen Gesamtgut, für die übrigen mit ihrem Eigengut und der Hälfte des Gesamtguts (Art. 233 und 234 ZGB). Wird über eine Person der Konkurs eröffnet, tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein (Art. 188 ZGB).
Was könnt ihr im Ehevertrag regeln?
Ihr müsst den Güterstand nicht wechseln. Auch die Errungenschaftsbeteiligung lässt sich mit einem Ehevertrag anpassen:
- Geschäft schützen: Vermögen, das für einen Beruf oder ein Gewerbe bestimmt ist, könnt ihr zu Eigengut erklären. Es wird dann nicht geteilt (Art. 199 Abs. 1 ZGB).
- Erträge des Eigenguts: Ihr könnt vereinbaren, dass Zinsen, Dividenden oder Mieten aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 Abs. 2 ZGB).
- Vorschlag anders teilen: Statt der Hälfte könnt ihr eine andere Beteiligung vereinbaren (Art. 216 ZGB). Am häufigsten fällt laut den Notariaten des Kantons Zürich der ganze Vorschlag an die überlebende Person.
- Mehrwertanteil: Hat eine Person in einen Vermögenswert der anderen investiert, steht ihr ein Anteil am Mehrwert zu. Das könnt ihr ausschliessen oder ändern. Dafür genügt eine schriftliche Vereinbarung (Art. 206 ZGB).
Grenzen setzt das Gesetz an drei Stellen:
- Pflichtteile: Eine andere Teilung des Vorschlags darf die Pflichtteile von Kindern, die nicht gemeinsame Kinder sind, nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB).
- Gläubiger: Ein neuer Güterstand entzieht ihnen kein Vermögen, das bisher für Schulden haftete (Art. 193 ZGB).
- Scheidung: Eine andere Teilung des Vorschlags gilt bei einer Scheidung nur, wenn der Ehevertrag das ausdrücklich sagt (Art. 217 ZGB).
Ehevertrag für den Todesfall
Stirbt eine Person, wird zuerst das Güterrecht abgerechnet und erst danach geerbt. Ohne Ehevertrag fällt die Hälfte des Vorschlags der überlebenden Person in den Nachlass, zusammen mit dem Eigengut und dem halben Vorschlag der verstorbenen Person. Vom Nachlass erbt die überlebende Person neben Nachkommen die Hälfte (Art. 462 ZGB).
Ein Rechenbeispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder und kein Eigengut. Sein Vorschlag beträgt CHF 300'000, ihrer CHF 100'000. Er stirbt.
| Ohne Ehevertrag | Betrag |
|---|---|
| Sie behält die Hälfte ihres Vorschlags | CHF 50'000 |
| Sie erhält die Hälfte seines Vorschlags | CHF 150'000 |
| In den Nachlass fallen | CHF 200'000 |
| Davon erbt sie die Hälfte | CHF 100'000 |
| Sie hat am Ende | CHF 300'000 |
| Die Kinder erben | CHF 100'000 |
Weist der Ehevertrag den ganzen Vorschlag der überlebenden Person zu, erhält sie in diesem Beispiel die ganzen CHF 400'000. Die Kinder erben beim ersten Todesfall nichts. Bei gemeinsamen Kindern lässt das Gesetz das zu: Was über die Hälfte hinaus zugewiesen wird, zählt bei ihren Pflichtteilen nicht mit (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung gilt das nicht.
Gut zu wissen:
- Pflichtteil: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Einen Pflichtteil haben Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner.
- Wohnung: Gehörte die Wohnung, in der ihr gelebt habt, der verstorbenen Person, kann die überlebende die Nutzniessung oder ein Wohnrecht verlangen, auf Anrechnung an ihre Ansprüche. Der Ehevertrag kann etwas anderes vorsehen (Art. 219 ZGB).
- Ehe- und Erbvertrag: Wer auch den Nachlass regeln will, verbindet den Ehevertrag mit einem Erbvertrag. Für diesen braucht es bei der Beurkundung zwei Zeuginnen oder Zeugen (Art. 512 ZGB).
Form: So kommt der Ehevertrag zustande
- Öffentliche Beurkundung: Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von beiden unterschrieben werden (Art. 184 ZGB). Ein selbst geschriebenes Papier oder ein ausgefülltes Muster genügt deshalb nicht.
- Vor oder nach der Heirat: Beides ist möglich (Art. 182 ZGB).
- Urteilsfähig: Wer einen Ehevertrag schliesst, muss urteilsfähig sein (Art. 183 ZGB).
- Wer beurkundet: in der Regel eine Notarin oder ein Notar. Im Kanton Zürich sind die Notariate zuständig, meist jenes am Wohnsitz. Im Kanton St. Gallen bieten die Amtsnotariate die Beurkundung an.
Was bringt ihr zur Besprechung mit?
Die Notariate des Kantons Zürich verlangen:
- Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis. Der Führerausweis genügt nicht.
- die letzte Steuererklärung
- einen früheren Ehevertrag, falls es einen gibt
Hilfreich ist eine Liste eures Vermögens: was jede Person mitbringt, was ihr gemeinsam besitzt und welche Schulden bestehen. Die Notariate in Zürich und St. Gallen stellen dafür ein Formular bereit.
Ehevertrag ändern oder aufheben
Ihr könnt den Güterstand später mit einem neuen Ehevertrag ändern oder aufheben (Art. 182 ZGB). Dafür braucht es die Zustimmung beider und wieder eine öffentliche Beurkundung.
Inventar: festhalten, wem was gehört
Jede Person kann verlangen, dass die andere bei einem Inventar mit öffentlicher Urkunde mitwirkt (Art. 195a ZGB). Wird es innert eines Jahres errichtet, seit das Vermögen eingebracht wurde, gilt es als richtig. Das hilft später beim Beweis.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Gebühr für die Beurkundung legen die Kantone fest. Fünf Beispiele aus den amtlichen Tarifen:
| Kanton | Gebühr | So wird gerechnet |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 200 bis 4'000 | In der Regel nach Stundenaufwand. Mindestens 1 Promille des betroffenen Nettovermögens. |
| Bern | mindestens CHF 500 | Nach Zeitaufwand. Stundenansatz CHF 250 bis 400, ohne Mehrwertsteuer. |
| Luzern | CHF 500 bis 3'000 | Nach Zeitaufwand. Stundenansatz CHF 180 bis 300, dazu Auslagen und Mehrwertsteuer. |
| St. Gallen | ab CHF 864.80 | Mit Mehrwertsteuer. Ehe- und Erbvertrag ab CHF 1'081. |
| Aargau | nach Aufwand | Stundenansatz höchstens CHF 300, dazu Auslagen und Mehrwertsteuer. |
Ein Rechenbeispiel für Zürich: Betrifft der Vertrag ein Nettovermögen von CHF 500'000, beträgt die Gebühr mindestens CHF 500. In Zürich ist die Beratung durch das Notariat in der Gebühr inbegriffen.
In Luzern kann die Gebühr höher ausfallen, wenn Grundstücke betroffen sind. Ein Inventar kostet zusätzlich: in Zürich CHF 150 bis 1'000, in Luzern CHF 150 bis 1'850.
Fragt bei der Terminvereinbarung nach den voraussichtlichen Kosten. Eine Beratung bei einer Anwältin oder einem Anwalt kommt dazu, wenn ihr sie in Anspruch nehmt.
Braucht ihr einen Ehevertrag?
Nicht jedes Paar braucht einen. Entspricht die hälftige Teilung dem, was ihr wollt, passt die gesetzliche Regel. In diesen Fällen lohnt sich ein Gespräch beim Notariat:
- Eigenes Geschäft: Ohne Vertrag zählt auch Geschäftsvermögen zur Errungenschaft, das während der Ehe aus Erspartem entsteht.
- Kinder aus einer früheren Beziehung: Ihre Pflichtteile setzen der Begünstigung der Ehepartnerin oder des Ehepartners Grenzen.
- Absicherung im Todesfall: Die überlebende Person soll möglichst viel erhalten, zum Beispiel um in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben.
- Grosses Eigengut: Erträge aus einem geerbten Haus oder aus Wertschriften sollen bei der Person bleiben, der das Eigengut gehört.
- Wohnsitz oder Vermögen im Ausland: Klärt mit einer Fachperson, welches Recht gilt.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Gesetzes. Er ersetzt keine Beratung für euren Fall. Für Fragen zu Güterstand und Ehevertrag verweist auch ch.ch an eine Anwältin, einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar.
Wie ihr zivil heiratet, steht im Ratgeber Heiraten in der Schweiz. Was wann zu erledigen ist, zeigt die Checkliste für die Hochzeitsplanung.
Häufige Fragen
Kann man einen Ehevertrag nach der Heirat abschliessen?
Ja. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 182 ZGB).
Gibt es ein Muster oder eine Vorlage für den Ehevertrag?
Ein Muster hilft bei der Vorbereitung. Das Gesetz verlangt aber die öffentliche Beurkundung (Art. 184 ZGB). Den Text setzt in der Regel die Notarin oder der Notar auf.
Müssen wir bei Gütertrennung trotzdem gemeinsam Steuern zahlen?
Ja. Laut ch.ch werden Verheiratete unabhängig vom Güterstand gemeinsam besteuert und füllen gemeinsam eine Steuererklärung aus.
Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Erbvertrag?
Der Ehevertrag regelt den Güterstand, also das Vermögen während der Ehe und seine Teilung. Der Erbvertrag regelt, wer nach dem Tod was erbt. Beide lassen sich in einer Urkunde verbinden.
Was ist die Errungenschaftsbeteiligung, einfach erklärt?
Der Güterstand, der ohne Ehevertrag gilt. Jede Person behält, was sie in die Ehe mitbringt, erbt oder geschenkt bekommt. Was beide während der Ehe verdienen und sparen, wird am Ende hälftig geteilt.
Kann man einen Ehevertrag aufheben?
Ja, mit einem neuen Ehevertrag. Beide müssen zustimmen, und es braucht wieder eine öffentliche Beurkundung.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Je nach Kanton und Aufwand: in Zürich CHF 200 bis 4'000, in Luzern CHF 500 bis 3'000, in Bern mindestens CHF 500, in St. Gallen ab CHF 864.80.
Quellen
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 181 bis 251: Das Güterrecht der Ehegatten (Stand 1. Juli 2026)
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 122 bis 124b: Berufliche Vorsorge bei der Scheidung
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 462, 470 und 471: Erbanspruch und Pflichtteil
- ch.ch: Ehe in der Schweiz, wirtschaftliche Folgen
- ch.ch: Folgen einer Scheidung
- Notariate Kanton Zürich: Ehegüterrecht und Gebühren
- Kanton Bern: Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN), Art. 3a und 8
- Kanton Luzern: Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV), § 16
- Kanton St. Gallen, Amtsnotariate: Ehevertrag beurkunden lassen
- Kanton Aargau: Dekret über den Notariatstarif
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