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Heiratsantrag

Verlobung: Was sie bedeutet, was rechtlich gilt und wie es weitergeht

Redaktion Hochzeitsuchegeprüft am 7 Min. Lesezeit
Frisch verlobtes Paar lacht im Winter, sie hält sein Gesicht in beiden Händen

Mit dem Ja zum Heiratsantrag seid ihr verlobt. Rechtlich ist das ein Versprechen ohne Pflicht: Das Zivilgesetzbuch kennt das Verlöbnis, regelt aber nur, was bei einer Trennung mit Geschenken und Kosten geschieht. Bis zur Trauung bleibt ihr zwei Einzelpersonen. Hier steht, was nach dem Ja kommt: die Schritte bis zum Zivilstandsamt, die Regeln des Gesetzes, Feier, Geschenke und Glückwünsche.

Wie ihr den Antrag selbst plant, zeigt der Ratgeber Heiratsantrag: Ideen, Orte in der Schweiz und Checkliste.

Was bedeutet eine Verlobung?

Eine Verlobung ist das gegenseitige Versprechen, einander zu heiraten. Das Zivilgesetzbuch sagt es in einem Satz: Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet (Art. 90 ZGB). Mehr verlangt das Gesetz nicht. Es braucht kein Amt, kein Formular und keine Zeugen. Auch ein Ring, eine Feier oder eine Anzeige sind schön, aber für die Verlobung nicht nötig.

Das Wort begleitet euch bis zum Schluss: Im Ehevorbereitungsverfahren und bei der Trauung nennt euch das Gesetz «die Verlobten». So fragt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen (Art. 102 ZGB).

Von der Verlobung zur Hochzeit: die Schritte

Zwischen dem Ja und dem Ja-Wort liegt vor allem ein offizieller Schritt: die Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt. Eine Wartefrist kennt das Gesetz nicht. Ist die Ehevorbereitung abgeschlossen, habt ihr drei Monate Zeit für die Trauung.

Von der Verlobung bis zum Ja-Wort auf dem Zivilstandsamt

  • Das Ja Mit dem Eheversprechen seid ihr verlobt (Art. 90 ZGB). Es braucht kein Amt und kein Formular.
  • Planen Datum, Ort, Gästezahl und Budget festlegen. Was eine Hochzeit in der Schweiz kostet, zeigt der Ratgeber Wie viel kostet eine Hochzeit.
  • Gesuch stellen Beim Zivilstandsamt am Wohnort von einem von euch die Ehevorbereitung beginnen. Das Amt sagt euch, welche Dokumente es braucht.
  • Erklärung abgeben Ihr erscheint beide persönlich auf dem Amt, erklärt, dass ihr die Voraussetzungen erfüllt, und legt fest, welchen Namen ihr nach der Heirat tragt (Art. 160 ZGB).
  • Bescheid Das Amt teilt euch mit, dass die Trauung stattfinden kann. Ab dann habt ihr drei Monate Zeit.
  • Trauung Auf dem Zivilstandsamt, in Anwesenheit von zwei volljährigen Trauzeuginnen oder Trauzeugen (Art. 102 ZGB).
Quelle: ZGB Art. 90, 102 und 160; Zivilstandsverordnung; ch.ch

Wie früh ihr die Ehevorbereitung beginnen und einen Termin reservieren könnt, regelt jedes Zivilstandsamt selbst. Ausländische Dokumente müssen in der Regel beglaubigt und oft übersetzt werden. Das braucht Zeit. Welche Dokumente ihr braucht und was das Amt kostet, steht im Ratgeber Heiraten in der Schweiz. Was ihr wann für das Fest erledigt, zeigt die Checkliste für die Hochzeitsplanung.

Was gilt rechtlich?

Das Zivilgesetzbuch regelt das Verlöbnis in vier Artikeln, und drei davon betreffen den Fall, dass die Verlobung auseinandergeht. Alles andere, was die Ehe mit sich bringt, gilt erst ab der Trauung.

Was die Verlobung rechtlich bewirkt und was nicht

Das regelt das Gesetz

  • Geht die Verlobung auseinander, könnt ihr Geschenke zurückfordern, die ihr einander gemacht habt. Ausgenommen sind gewöhnliche Gelegenheits­geschenke (Art. 91).
  • Endet die Verlobung durch den Tod, gibt es keine Rückforderung (Art. 91).
  • Wer in guten Treuen etwas für die Hochzeit vorbereitet hat, kann einen angemessenen Beitrag an die Kosten verlangen (Art. 92).
  • Diese Ansprüche verjähren ein Jahr nach der Auflösung (Art. 93).

Das ändert die Verlobung nicht

  • Auf die Heirat kann niemand klagen (Art. 90).
  • Ihr erbt nicht voneinander, ausser mit einem Testament.
  • Jede Person behält ihren Namen und füllt ihre eigene Steuererklärung aus.
  • Einen Güterstand gibt es erst mit der Heirat. Einen Ehevertrag könnt ihr aber schon vorher abschliessen (Art. 182).
Quelle: ZGB Art. 90 bis 93 und 182; ch.ch

Geschenke und Kosten bei einer Trennung

Die Regel zu den Geschenken gilt nur für Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig gemacht haben. Sind sie nicht mehr vorhanden, richtet sich die Rückerstattung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 91 ZGB). Ob ein Verlobungsring ein gewöhnliches Gelegenheitsgeschenk ist, sagt das Gesetz nicht. Im Streitfall entscheidet ein Gericht.

Auch bei den Kosten kommt es auf den Einzelfall an. Wer etwa eine Location angezahlt hat, kann von der anderen Person einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern das nach den gesamten Umständen nicht unbillig ist (Art. 92 ZGB). Für beide Ansprüche bleibt ein Jahr ab der Auflösung (Art. 93 ZGB). Geht es um grössere Beträge, lasst euch von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.

Verlobt und schon zusammen wohnen

Wer vor der Heirat zusammenzieht, lebt rechtlich im Konkubinat. Ihr seid dann zwei Einzelpersonen: Ohne Testament erbt ihr nicht voneinander, und bei einer Trennung gibt es keinen Unterhalt. Wie ihr euch bis zur Hochzeit absichert, etwa mit einem Konkubinatsvertrag, steht im Ratgeber Konkubinat in der Schweiz. Wenn ihr wissen wollt, was nach der Heirat mit eurem Vermögen geschieht, lest den Ratgeber Ehevertrag in der Schweiz.

Die Verlobungsfeier

Ob und wie ihr eure Verlobung feiert, entscheidet ihr. Vorschriften oder feste Formen gibt es keine. Diese Fragen helfen bei der Planung:

  • Wer kommt? Nur die Familien, der Freundeskreis oder beide. Überlegt dabei schon, wen ihr an die Hochzeit einladen wollt.
  • Wo? Zu Hause, im Restaurant oder in einer Location, die ihr vielleicht auch für die Hochzeit prüfen wollt. Eine Auswahl steht bei den Hochzeitslocations in der Schweiz.
  • Wann? Kurz nach dem Antrag, solange die Freude frisch ist, oder später als Auftakt der Hochzeitsplanung.
  • Fotos? Ein Verlobungsshooting ist eine gute Gelegenheit, eine Hochzeitsfotografin oder einen Hochzeitsfotografen vor dem grossen Tag kennenzulernen.

Den Verlobungsring sucht ihr am besten in Ruhe aus. Anbieter findet ihr unter Verlobungsring, die richtige Grösse ermittelt ihr mit dem Ratgeber Ringgrösse messen.

Was schenkt man zur Verlobung?

Ein Geschenk zur Verlobung muss nicht gross sein. Eine Kleinigkeit und eine Karte mit persönlichen Worten genügen. Diese Geschenke passen:

  • Blumen oder ein Strauss für die Feier
  • ein gemeinsames Erlebnis, etwa ein Abendessen oder ein Ausflug
  • ein Gutschein für ein Paarshooting bei einem Fotografen
  • ein Buch oder Planer für die Hochzeitsplanung
  • etwas Selbstgemachtes, zum Beispiel ein Fotoalbum aus der Zeit als Paar

Die Regel zur Rückforderung im Gesetz betrifft nur Geschenke zwischen den Verlobten. Geschenke von Gästen regelt Art. 91 ZGB nicht.

Glückwünsche zur Verlobung

Eine Karte zur Verlobung braucht keine langen Sätze. Persönlich wird sie, wenn ihr die beiden mit Namen ansprecht und einen eigenen Gedanken ergänzt. Diese Beispiele haben wir für euch geschrieben:

Sechs Glückwünsche zur Verlobung

  • Kurz und herzlich «Ihr habt Ja gesagt, wir sagen: Herzlichen Glückwunsch! Wir freuen uns auf alles, was jetzt kommt.»
  • Von der Familie «Was für eine schöne Nachricht. Wir freuen uns, dass ihr euren Weg gemeinsam weitergeht, und feiern gern mit.»
  • Von Freunden «Endlich offiziell! Auf euch beide, auf das Ja und auf das Fest, das noch kommt.»
  • Aus dem Team «Herzliche Gratulation zu eurer Verlobung. Wir wünschen euch eine schöne Zeit bis zur Hochzeit.»
  • Mit Augenzwinkern «Der Antrag ist geschafft. Jetzt kommen nur noch Gästeliste, Location und Sitzordnung. Wir helfen gern.»
  • Auf Schweizerdeutsch «Härzlichi Gratulation zu eurer Verlobig! Mir fröied üs riesig mit eu.»
Zusammengestellt von Hochzeitsuche

Mehr Texte für die Hochzeit selbst findet ihr im Ratgeber Hochzeitswünsche.

Häufige Fragen

Was ist eine Verlobung?

Das gegenseitige Versprechen, einander zu heiraten. Rechtlich entsteht das Verlöbnis allein durch dieses Eheversprechen (Art. 90 ZGB), ohne Amt und ohne Formular.

Muss man nach einer Verlobung heiraten?

Nein. Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf die Heirat (Art. 90 ZGB).

Muss man den Verlobungsring zurückgeben?

Das hängt vom Einzelfall ab. Geschenke unter Verlobten können nach einer Trennung zurückgefordert werden, ausser gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke und ausser die Verlobung endet durch den Tod (Art. 91 ZGB). Ob ein Ring dazugehört, sagt das Gesetz nicht. Der Anspruch verjährt ein Jahr nach der Auflösung (Art. 93 ZGB).

Wie lange ist man verlobt?

So lange ihr wollt. Das Gesetz kennt keine Dauer für die Verlobung. Eine Frist gibt es erst am Schluss: Nach dem Abschluss der Ehevorbereitung bleiben drei Monate für die Trauung.

An welcher Hand trägt man den Verlobungsring?

Das Gesetz schreibt dazu nichts vor. Mehr zur Frage, auch was mit dem Verlobungsring nach der Hochzeit geschieht, steht im Ratgeber Wo trägt man den Ehering in der Schweiz.

Was schreibt man auf eine Karte zur Verlobung?

Eine kurze Gratulation, die Namen der beiden und einen persönlichen Satz. Sechs Beispiele stehen oben im Abschnitt «Glückwünsche zur Verlobung».

Quellen

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